Ordnungsrecht
Wir unterstützen Kommunen und Ordnungsbehörden dabei, unfreiwillige Obdachlosigkeit zu vermeiden und ordnungsrechtliche Einweisungen zuverlässig umzusetzen.

Ordnungsrechtliche Einweisung
Städte und Gemeinden können im Rahmen der ordnungsrechtlichen Einweisung auf unseren Wohnungsbestand zugreifen. Liegt unfreiwillige Obdachlosigkeit vor, sieht das Ordnungsbehördengesetz Brandenburg (OBG) Maßnahmen zur sofortigen Gefahrenabwehr vor — die ordnungsrechtliche Unterbringung in einer Notunterkunft nach § 16 OBG. Zuständig ist die Kommune am gewöhnlichen Aufenthaltsort der obdachlosen Person.
MiZi's — Mitteilungen in Zivilsachen
Mithilfe von MiZi's (Mitteilungen in Zivilsachen) lassen sich unfreiwillige Obdachlosigkeit und damit verbundene Gefahrenabwehrmaßnahmen wie ordnungsrechtliche Unterbringungen häufig umgehen. Die Mitteilungen über Räumungsklagen wegen Mietrückstände tragen dazu bei, kommunale Ressourcen zu schonen und Kosten zu reduzieren. Bei verhaltensbedingten Kündigungsklagen oder Klagen wegen Eigenbedarf gibt es dagegen kein MiZi-Verfahren. Sollte es dennoch zu Zwangsräumungen kommen, stehen wir mit verschiedenen Unterbringungsmöglichkeiten und ambulanten Maßnahmen zur Verfügung.
Frühwarnzeichen erkennen und sofort handeln — je früher wir informiert sind, desto größer die Chance, eine Räumung ganz zu vermeiden.
Vorteile für Kommunen
Vermeidung teurer Notunterbringungen durch frühzeitige Reaktion
Schonung kommunaler Ressourcen und Reduzierung von Kosten
Erfahrener, verlässlicher Partner mit Fachkompetenz in der Wohnungsnotfallhilfe
Verschiedene Unterbringungsmöglichkeiten und ambulante Maßnahmen bei Zwangsräumung
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